Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Mai 2004
§ 5b
§ 5b – Rechtsbehelfsbelehrung
Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.
Kurz erklärt
- Jede Kostenrechnung und anfechtbare Entscheidung muss eine Belehrung enthalten.
- Die Belehrung informiert über den möglichen Rechtsbehelf.
- Es wird angegeben, wo der Rechtsbehelf einzulegen ist.
- Der Sitz der zuständigen Stelle muss genannt werden.
- Außerdem sind die einzuhaltende Form und Frist für den Rechtsbehelf wichtig.